Datenschutz im Internet: Was gilt für den Umgang mit Social Media Plugins?

Ein Produkt, das Sie auf Ihrer Website verkaufen, oder eine Veranstaltung, die Sie planen, über Facebook liken? Das ist möglich und bringt sicher einen tollen Werbeeffekt. Blöd ist nur, dass das Ganze auch einen datenschutzrechtlichen Effekt hat. Denn wer das Social Media Plugin auf seiner Homepage einbindet, sorgt dafür, dass automatisch IP-Adresse und weitere personenbezogene Daten an Facebook weitergeleitet werden. Und das nicht nur, sobald der Nutzer den Button klickt.

Wann werden Daten an Facebook übertragen?

Das Heikle an dem Social Media Plugin des Facebook Gefällt mir-Buttons ist: Die Daten werden an Facebook übertragen, wenn:

  • Nutzer bei Facebook angemeldet sind und den Gefällt-Mir-Button klicken
  • Nutzer nicht bei Facebook angemeldet sind und den Gefällt-Mir-Button klicken
  • Nutzer die Seite laden, auf der der Gefällt mir-Button integriert ist
  • Und das sogar denn, wenn die Nutzer überhaupt keinen Facebook-Account haben

Weil diese Vorgänge aus datenschutzrechtlicher Sicht für den Nutzer problematisch sind, hat der EuGH im Jahr 2019 entschieden, dass

  • der Homepagebetreiber in jedem Fall seine Besucher darüber informieren muss, dass er die Daten sammelt und weiterleitet.
  • Er ist nicht dafür verantwortlich, wenn Facebook mit den Daten seiner Nutzer Schindluder treibt. Jedoch sind beide gemeinsam Verantwortliche: Der Webseitenbetreiber ist verantwortlich für die Datenverarbeitung, bei der er über Zwecke und Mittel entscheidet – also für das Erheben und Übermitteln der Daten an Facebook.
  • Er muss daher auch die Einwilligung für diese Erhebung und Übermittlung einholen.

Was muss ich bei Social Media Plugins jetzt tun?

Was bedeuten das Urteil und die Änderungen der DSGVO nun für Ihren Umgang mit Social Media Plugins? Das sind jetzt Ihre To-Do´s als Websitebetreiber:

  1. Überlegen Sie sich gut, ob Sie den Gefällt-Mir-Button und ähnliche Social Media Plugins wirklich brauchen.
  2. Wenn Sie daran festhalten wollen: Holen Sie eine echte Einwilligung Ihrer Nutzer ein. Verwenden Sie dafür Lösungen wie Shariffs Klick 2 Lösung oder unser eRecht24 Safe Sharing Tool.
  3. Nehmen Sie die Social Media Plugins in Ihre Datenschutzerklärung auf. Erklären Sie, welche Tools Sie verwenden, welche Daten dabei für welchen Zweck erhoben und übermittelt werden und wie der Ablauf ist. Nutzen Sie am besten den Datenschutz-Generator von eRecht24 Premium.